Nachdem in der Vergangenheit immer wieder die im Krankenhaus bereit gestellte Verpflegung als Einkommen angerechnet wurde, hat es nun eine Klarstellung aufgrund höchstrichterlicher Entscheidungen gegeben. Aufgrund dieser Entscheidungen wurden die Durchführungsbestimmungen zum § 11 SGB II „Anrechnung von Einkommen" wie folgt geändert.
Bereitgestellte Verpflegung im Krankenhaus oder in einer Haushaltsgemeinschaft
(11.63)
9) Verpflegung, die während eines Krankenhausaufenthaltes bzw. im Rahmen einer Haushaltsgemeinschaft zur Verfügung gestellt wird, ist nicht auf den Anspruch auf Arbeitslosengeld II anzurechnen
(§ 1 Abs. 1 Nr. 11 i. V. m. § 4 Alg II-V).
Dies gilt rückwirkend für Ansprüche ab 1. Januar 2008. Wurde auf Ansprüche aus dem Jahr 2008 Krankenhausverpflegung bzw. Verpflegung in einer Haushaltsgemeinschaft angerechnet, ist die Entscheidung auf Grund der Änderung der rechtlichen Verhältnisse nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB X zu ändern; dies kann auf Antrag eines Betroffenen geschehen, oder wenn die Anrechnung anlässlich einer Aktenbearbeitung festgestellt wird.
Sollten also seit dem 1.1.2008 Verpflegung im Krankenhaus als Einkommen angerechnet worden sein, so besteht die Möglichkeit, auf Antrag hin, den einbehaltenen Betrag ausgezahlt zu bekommen.





