Nicht nur Menschen, die geringfügig beschäftigt sind, steht beim Leistungsbezug nach dem SGB II (Hartz IV) die Versicherungspauschale in Höhe von 30 EUR zu.
Auch volljährige BezieherInnen von Leistungen nach dem SGB II haben bei einem leistungslosem Einkommen, z. B. Rente oder Unterhaltszahlungen, einen Anspruch auf diese Versicherungspauschale in Höhe von 30 EUR.
Diese Pauschale muss vom leistungslosen Einkommen abgezogen werden.
Liegt zum Beispiel eine Unterhaltszahlung von 200 EUR vor, so dürfen als Einkommen nur 200 EUR minus 30 EUR = 170 EUR angerechnet werden.





