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Start Rheydt Archiv RY Dezember 2008 Hartz IV - Tipp: Klassenfahrt

Hartz IV - Tipp: Klassenfahrt

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Das Bundessozialgericht hat in einem Urteil vom 13.11.08 (Az: B 14 AS 36/07 R) entschieden, dass die Kosten für mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen in voller Höhe von der ARGE zu übernehmen sind. Eine Übernahme nur der „ angemessenen“ Kosten von Klassenfahrten in Form einer Pauschale ist nicht zulässig.

In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung der Sozial- und Landessozialgerichte hat das Bundessozialgericht entschieden, dass die Leistungsträger nicht prüfen dürfen, ob die Kosten von Klassenfahrten „angemessen“ sind. Sie müssen die Kosten von derartigen Klassenfahrten stets voll übernehmen.

Das Bundessozialgericht begründet seine Entscheidung unter anderem damit, dass über die Form und die Kosten von Klassen- oder Stufenfahrten die Schule entscheidet, es sei gegebenenfalls Sache der Schulaufsicht, Klassenfahrten zu untersagen, die so teuer sind, dass sie nur noch von Spitzenverdienern guten Gewissens bezahlt werden können.

Wenn die Entscheidung in den zuständigen Gremien der Schule gefallen ist, greift das Diskriminierungsverbot: Schüler sollen nicht von dem für jede Klasse und jede Jahrgangsstufe wichtigen Gemeinschaftserlebnis der Fahrt ausgeschlossen sein, nur weil ihre Eltern von Grundsicherungsleistungen leben. In dem Fall ging es um zwei Kinder. Bei dem jüngeren Kind um 285 € für eine Fahrt nach Rüdnitz/Brandenburg, bei dem älteren Kind um eine Klassenfahrt nach Florenz, die insgesamt 719 € kostete.

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